Satzung

PetriChor-Weende e.V.

Satzung

§1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen PetriChor-Weende e.V.
Die Eintragung erfolgte unter der Registernummer 2478.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.

§2

Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch die regelmäßigen Durchführung von Konzerten, Förderung der Kirchenmusik und Teilnahme an den kulturellen Aktivitäten der St.Petri-Gemeinde Göttingen/Weende.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§3

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

2. Die Mitglieder sollen einen Mindestbeitrag zahlen. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Beitragsminderung kann gewährt werden. Der Vorstand erarbeitet eine Richtlinie zur Beitragshöhe und -gestaltung.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.

4. Die Mitglieder können die Mitgliedschaft mit einer Frist von sechs Wochen zu Quartalsende kündigen.

5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Das Mitglied ist vorher zu hören.

6. Mitglieder von Projektchören, sofern sie nicht Mitglied des PetriChors sind, zahlen eine vom Vorstand festzulegende einmalige Teilnahmegebühr.

§4

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Ein Beirat kann gebildet werden mit dem Zweck die Vereinsarbeit nach innen und außen zu unterstützen.

§5

Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegt u. a.:

a) Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien für die Arbeit des Vereins,

b) Festlegung der endgültigen Tagesordnung,

c) Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichts des Vorstands, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,

d) Entlastung des Vorstands,

e) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands und der Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter,

f) Beschluss über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,

g) Ausschluss von Mitgliedern,

h) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,

i) Wahl eines Ehrenvorsitzenden, wenn beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Kalenderjahr mindestens einmal zur Erledigung der ihr nach Ziffer 1 zustehenden Aufgaben im 1. Quartal des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr (Geschäftsjahr) einzuberufen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält, oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per Mail einberufen. Niederschriften und vorliegende Anträge sind mit der Einladung zu versenden.

5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen sind mit ¾-Mehrheit der Anwesenden zu beschließen.

4. Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben sind.

5. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste einladen.

§6

Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und jeweils einem Stellvertreter sowie dem Ehrenvorsitzenden ohne Stimmrecht. Bis zu 2 weitere Personen können vom Vorstand bestellt werden (kooptierte Mitglieder); weiteres regelt die Geschäftsordnung.

Der Vorstand kann für die Vorstandsarbeit einen besonderen Schriftführer bestellen.

Der musikalische Leiter, im weiteren Chorleiter genannt, kann vom Vorstand zum Vorstandsmitglied bestellt werden.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und die Abgrenzung zu den Aufgaben des Chorleiters regelt.

2. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister zusammen vertreten.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Bei kooptierten Mitgliedern bestimmt der Vorstand die Amtsdauer.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

d) Der Vorstand kann Teilaufgaben an Mitglieder des Vereins delegieren.

e) Der Vorstand kann besondere Abteilungen im PetriChor einrichten und auflösen.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. In musikalisch-künstlerischen Angelegenheiten hat der Chorleiter Entscheidungskompetenz.

8. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

9. Der Vorstand erstellt eine Finanzplanung für 2 Jahre im Voraus, die er jährlich zu Jahresbeginn aktualisiert.

10. Der Ehrenvorsitzende
– eröffnet die Mitgliederversammlungen – bei seiner Abwesenheit der 1. Vorsitzende,
– repräsentiert den PetriChor bei besonderen Anlässen in der Öffentlichkeit,
– ehrt verdiente Mitglieder.

§7

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens vier Wochen vorher persönlich und schriftlich eingeladen worden ist.

2. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

3. Bei der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kirchengemeinde St. Petri-Weende mit der Verpflichtung, das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 24. Februar 2015

gez. Heinz-Günter Möller